AGBs

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Abnehmer, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer)

 

1.         Allgemeine Bestimmungen

1.1       Alle Lieferungen und Leistungen, einschließlich Reparaturen und Instandsetzungen, erfolgen aufgrund unserer nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung beim einzelnen Geschäftsabschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

1.2       Abweichungen, welche unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen oder diesen widersprechen, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.

1.3       Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen unserer Geschäftspartner, haben für unsere Lieferungen und Leistungen keine Geltung, soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen. Sie verpflichten uns auch nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht besonders widersprechen.

1.4       Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Aufträge gelten erst nach unserer schriftlichen  Bestätigung und in deren Umfang als angenommen, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.

1.5       Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine Garantien, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig.  

1.6       Eigenschaften der Produkte, die der Abnehmer nach unseren öffentlichen Äußerungen oder denen unserer Mitarbeiter, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Produkte, oder aufgrund eines Handelsbrauchs erwarten kann, gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben sind. Garantien sind nur dann verbindlich für uns, wenn sie in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung als solche bezeichnet werden und dort auch unsere einzelnen Verpflichtungen aus der Garantie im Einzelnen festgehalten sind.

1.7       Wir behalten uns an Mustern, Zeichnungen, Verkaufskatalogen und anderen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden.

1.8       Der Abnehmer verpflichtet sich, von uns als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen Dritten nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zugänglich zu machen.

 

 

2.         Lieferung

2.1       Die angegebenen Liefer- und Leistungsfristen gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass ein fester Termin ausdrücklich als solcher schriftlich vereinbart wurde. Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen im Zusammenhang mit der Lieferung oder Leistung geklärt sind und der Abnehmer alle ihm obliegenden Pflichten erfüllt hat. Sie beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware unser Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

2.2       Voraussetzung für unsere Lieferung ist die rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten.

2.3       Unvorhersehbare, unverschuldete Ereignisse, die den Geschäftsbetrieb stören, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie andere Fälle höherer Gewalt sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten verlängern auch die Liefertermine angemessen. Sowohl Schadensersatzansprüche des Abnehmers wegen Verzögerung der Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch nach einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Vom Vertrag kann der Abnehmer nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurücktreten, soweit die Verzögerung der Leistung von uns zu vertreten ist. Der Abnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung weiter auf die Leistung besteht und/oder welche der ihm zustehenden Ansprüche und Rechte er geltend macht.

2.4       Werden der Versand bzw. die Abnahme der Ware aus Gründen verzögert, die der Abnehmer zu vertreten hat, so können ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet werden.

2.5       Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und/oder Leistungszeiten berechtigt, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.

2.6       Der Abnehmer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Abnehmer kann darüber hinaus vom Vertrag auch zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Gleiches gilt im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung. Im Übrigen gilt die nachfolgende Ziffer 6.

•           Tritt die Unmöglichkeit der Leistung während des Annahmeverzuges ein oder ist der Abnehmer für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

2.7       Kommen wir in Verzug und erwächst dem Abnehmer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

•           Setzt uns der Abnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist er im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

•           Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 6 dieser Bedingungen.

 

3.         Preise, Gefahr

3.1       Es kommen die am Tag der Auslieferung gültigen Preise gemäß unserer Preisliste zur Anwendung, falls nicht ausdrücklich ein Festpreis schriftlich vereinbart worden ist.

3.2       Alle Preise sind Nettopreise ab Lager ohne Umsatzsteuer und eventuell Zölle, die der Kunde in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Transport- und, soweit gewünscht, Versicherungskosten werden getrennt in Rechnung gestellt.

3.3       Die Gefahr geht auf den Abnehmer über, wenn die Ware das Lager verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung, übernommen haben. Der Abnehmer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

3.4       Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme in Folge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Abnehmer über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Abnehmers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

 

4.         Zahlungen

4.1       Soweit keine besondere Vereinbarung besteht, sind unsere Rechnungen sofort zur Zahlung fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum auszugleichen.

4.2       Bei Überschreitung von Zahlungsfristen durch den Abnehmer sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, einen anderen Verzugsschaden nachzuweisen.

4.3       Wechsel werden grundsätzlich nicht entgegengenommen.

4.4       Der Abnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder deswegen Zurückbehaltungsrechte gelten machen.

 

5.         Mängelrüge und Gewährleistung

5.1       Die erforderliche Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Merkmalen. Sofern uns der Abnehmer Zeichnungen, Spezifikationen, Muster oder dergleichen übermittelt hat, trägt er das Risiko der Eignung der von uns gefertigten Teile für den vereinbarten Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand unserer Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

5.2       Der Abnehmer ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Mängel, einschließlich Mengenabweichungen und Falschlieferungen, sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine schriftliche Mängelrüge nicht binnen sieben Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen sieben Tagen nach seiner Entdeckung, schriftlich unter Beifügung des Lieferscheins bei uns eingegangen ist.

5.3       Transportschäden sind uns und dem Spediteur schriftlich anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp).

5.4       Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir im Falle von Warenmängeln nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Abnehmer Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Abnehmer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Rückgriffsansprüche unserer Abnehmer, falls die Ware an einen Verbraucher verkauft wurde.

5.5       Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Abnehmer nach vorausgegangener Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von unserer Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Abnehmer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und dann von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

5.6       Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Wir tragen außerdem gegebenenfalls die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Bestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit sich hieraus für uns keine unverhältnismäßige Belastung ergibt.

5.7       Hat der Abnehmer die Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache fachgerecht eingebaut oder an eine andere Sache angebracht und stellt sich der Mangel erst danach heraus, so sind wir im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Abnehmer die angemessenen erforderlichen marktüblichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Ware, für Änderungen oder den Einbau oder für das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware oder für das Entfernen der mangelfreien Ware zu ersetzen (Aufwendungsersatz). Diese Rechte des Abnehmers sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei Einbau oder Anbringung kennt. Ist hingegen der Mangel dem Abnehmer infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so kann er die Rechte deswegen nur geltend machen, wenn wir dies arglistig verschwiegen haben oder die Ware nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Der Abnehmer hat uns für die Ausführung der Nachbesserungsarbeiten und den Aus- und Einbau oder die Anbringung der mangelfreien Ware die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und ist zur Eigenvornahme nur mit unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung berechtigt. Die zur Nacherfüllung erforderlichen nachgewiesenen Aufwendungen, einschließlich übliche Transportkosten, tragen wir in einem Rahmen, der in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Ware in mangelfreiem Zustand, der Bedeutung des Mangels und zur Möglichkeit, auf eine andere angemessene Art Nacherfüllung zu verlangen, steht. Bei unverhältnismäßigen Kosten für Aus- und Einbau oder Anbringung einer mangelfreien Ware haben wir das Recht, den Abnehmer stattdessen auf die Kostenerstattung eines angemessenen Betrages zu verweisen. Dabei ist der Wert der Ware in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels sowie die Frage zu berücksichtigen, ob auf andere Art und ohne erhebliche Nachteile für den Abnehmer Abhilfe geschaffen werden kann, ohne dass auf diese Weise seine Rechte auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten umgangen werden. Die Rechte des Abnehmers auf Rücktritt und Minderung bleiben unberührt. Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt und beginnt nicht erneut.

5.8       Weitere Mängelansprüche, gleich welcher Art, sind vorbehaltlich etwaiger nach Maßgabe von nachfolgender Ziffer 6 beschränkter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

5.9       Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

•           Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,

•           fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung den Abnehmer oder durch Dritte,

•           falsche Lagerung,

•           natürliche Abnutzung,

•           fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und

•           nicht ordnungsgemäße Wartung.

5.10     Bessert der Abnehmer oder ein Dritter unsachgemäß nach, so haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

 

6.         Haftungsbegrenzung

6.1       Für Ansprüche auf Schadensersatz für schuldhafte Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unter anderem Verzug, positive Vertragsverletzung, Unmöglichkeit, nachträgliches Unvermögen, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie von Beratungspflichten, unerlaubter Handlung und Produkthaftpflicht haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie eine verschuldensunabhängige Haftung ausgeschlossen.

•           Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für Personenschäden, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

6.2       Im Falle unserer Haftung, ausgenommen vorsätzliches Verschulden, haften wir nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

6.3       Die Haftungsregelung gemäß Ziffer 6.1 und 6.2 dieser Bedingungen gilt auch zugunsten unserer Mitarbeiter.

6.4       Die Haftungsbeschränkungen gelten auch dann, wenn die Waren nur der Gattung nach bestimmt sind.

 

7.         Eigentumsvorbehalt

7.1       Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller unserer sonstigen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages fälligen Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer vor.

7.2       Wir ermächtigen den Abnehmer, im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebes, über die Ware zu verfügen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung oder Einbau weiterveräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Abnehmer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, sich seine Vermögenssituation nicht wesentlich verschlechtert, der Abnehmer nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist das aber der Fall oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, können wir verlangen, dass der Abnehmer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Diese Vorausabtretung umfasst die erworbene Forderung ebenso wie bestellte Sicherheiten und eventuelle Forderungssurrogate. Andere Verfügungen über die Ware durch den Abnehmer sind nicht gestattet und verpflichten zum Schadenersatz.

7.3       Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Setzen einer Nachfrist von einer Woche berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Eine solche Maßnahme bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, so dass unsere Ansprüche im bisherigen Umfang bestehen bleiben. Der Rücktritt vom Vertrag durch uns bleibt vorbehalten und bedarf unserer ausdrücklichen Erklärung.  

7.4       Kommt der Abnehmer mit der Zahlung der Vorbehaltsware in Verzug, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne ihm eine weitere Zahlungsfrist setzen zu müssen.  

7.5       Der Abnehmer ist verpflichtet, bei eventuellen Pfändungen durch Dritte auf unsere Rechte hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet er für den uns entstandenen Aufwand.  

7.6       Der Abnehmer ist verpflichtet die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.  Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Abnehmer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

 

8.         Verjährung

Alle Ansprüche des Abnehmers uns gegenüber - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Rückgriffsansprüche unserer Abnehmer, falls die Ware an einen Verbraucher verkauft wurde. Für Schadensersatzansprüche nach vorgenannter Ziffer 6.1 Abs. 2 gelten die gesetzlichen Fristen.

 

9.         Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

9.1       Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der Sitz unserer Gesellschaft.

9.2       Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Gesellschaft oder der Sitz des Abnehmers, für Klagen des Abnehmers ausschließlich unser Sitz. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

9.3       Es ist deutsches Recht anwendbar.

 

10.       Teilunwirksamkeit

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen dieser Bedingungen oder ein Teil derselben unwirksam sein oder werden oder eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so berührt dies im Zweifel die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

11.       Datenschutz

Die zur Auftragsabwicklung gewonnenen personenbezogenen Daten des Abnehmers werden bei uns gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie unter https://www.pneumax.de/datenschutz